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Firmen - Insolvenzberatung

Die Firmeninsolvenz
Die Anmeldung einer Insolvenz ist kein leichter Schritt. Trotzdem gibt es einen Zeitpunkt, zu welchem der Insolvenzantrag gestellt- und mithin die Insolvenz beantragt werden sollte. Dieser ist spätestens dann gegeben, wenn eine Firma ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern nur noch teilweise oder gar nicht mehr nachkommen kann.
Sollte dieser Umstand eintreten und sich die Firma in dieser Situation befinden, so sollte ein Schlussstrich gezogen werden. Falls man dies versäumt, so hat dies nicht nur Konsequenzen für die Gläubiger, sondern auch für den Inhaber der Firma. Denn dieser könnte, wenn er es unterlässt die Zahlungsunfähigkeit seines Unternehmens mit der Insolvenz anzuzeigen, zivilrechtlich- und auch strafrechtlich, z. B. wegen Insolvenzverschleppung, belangt werden.
Selbständige, Freiberufler oder Firmen durchlaufen im Falle einer Insolvenz das sog. Regelinsolvenzverfahren bzw. das sog. IN-Verfahren. Die Insolvenz bedeutet übrigens nicht zwingend das Ende der insolventen Firma, denn im Gegensatz zu früher wird heute nach dem Einreichen des Insolvenzantrags, das insolvente Unternehmen nicht sofort zwingend geschlossen, sondern in aller Regel fortgeführt.
Einen Insolvenzantrag kann nicht nur der dazu in der Firma berechtigte stellen, sondern auch ein sonstiger Gläubiger (sog. Drittantrag). Einen Drittantrag sollte man, wenn irgend möglich, vermeiden, da man bei einem solchen direkt unter Druck und in Zeitnot gerät, da einem das Insolvenzgericht sodann sofort, unter meist sehr kurzer Fristsetzung, zur Einreichung diverser Unterlagen, Vermögensaufstellungen usw. auffordert. Außerdem ist ein Eigenantrag, nach eingehender Beratung und unter Mithilfe eines Profis, meist der bessere Weg, da dann unter Umständen zivilrechtliche- und strafrechtliche Haftungsrisiken deutlich minimiert werden können.
Im Insolvenzantrag selbst sollte auch schon versuchen, die Weichen für das folgende Insolvenzverfahren zu stellen. Insbesondere sollte man erwähnen, ob die Firma durch den jetzigen Inhaber weiter geführt werden soll und kann. Auch sollte man, wenn irgend möglich, bereits im Insolvenzantrag eine mögliche Exit Strategie aufzeigen. Dies kann z. B. die übertragende Sanierung der Firma auf einen neuen Rechtsträger ebenso beinhalten, wie eine geordnete Schließung des Unternehmens.
Sobald alle Unterlagen und sonstigen Informationen vorliegen und eine das Insolvenzverfahren trage Insolvenzmasse eruiert werden konnte, eröffnet das Insolvenzgericht sodann das eigentliche Insolvenzverfahren. Im Insolvenzverfahren werden dann alle Forderungsanmeldungen der Gläubiger zur Insolvenztabelle geprüft und gegebenenfalls festgestellt. Abschließend wird dann, nachdem auch die sog. Exit Strategie umgesetzt worden ist, nach Abzug der Verfahrenskosten, die Verteilung der restlichen Insolvenzmasse an die Gläubiger vorgenommen. Mit Abschluss der Verteilung wird dann das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufgehoben. Das Verfahren ist damit dann auch offiziell beendet.


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